Verordnung zur Durchführung

des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes

vom 31. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 105)

 

Der durch die anerkannten Folgen der Schädigung verursachte außergewöhnliche Ver­schleiß an Kleidung oder Wäsche wird für die Bemessung des Pauschbetrages nach § 15 des Bundesversorgungsgesetzes bei den nachstehenden Beschädigtengruppen und Verschleißtatbeständen wie folgt bewertet:

 

Lfd.

Nr.

Verschleißtatbestand

 

 

 

 

1.

Blinde

Die Pausch­beträge schenken wir uns mal, die Liste ist schon so unappetitlich genug ...

2.

einseitig Oberarmamputierte

3.

einseitig Unterarm- oder Handamputierte

4.

einseitig Beinamputierte, die ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben

5.

sonstige einseitig Beinamputierte

 

6.

einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein über das Knie hinausgeht

 

7.

einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht

 

8.

einseitig Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung

 

9.

Beschädigte, die einen Stützapparat mit Beckenkorb erhalten haben

 

10.

Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen

 

11.

Beschädigte, die einen über Knie und Ellenbogen hinaus­gehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben

 

12.

Beschädigte, die einen nicht über Knie oder Ellenbogen hinaus­gehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben

 

13.

Beschädigte, die Führungsschienen oder gewalkte Schutz­hülsen mit Schienenverstärkung für Knie, Hüfte, Hand, Ellenbogen oder Schulter erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Bandagen

 

14.

Beschädigte, die eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben

 

15.

Beschädigte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen

 

16.

Beschädigte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind

 

17.

Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließ­bandage, Urinfänger oder Afterschließbandage

 

18.

Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung

 

19.

Beschädigte, die ein handbetriebenes Krankenfahrzeug für den Straßengebrauch erhalten haben

 

20.

Beschädigte, die ein Motorfahrzeug oder Fahrrad besitzen, bei dessen Beschaffung die Voraussetzungen für die Gewäh­rung eines Zuschusses nach § 11 Abs. 3 BVG gegeben waren, oder die ein elektrisch betriebenes Krankenfahrzeug für Haus- und Straßengebrauch erhalten haben

 

21.

Blinde, die einen Führhund halten

 

22.

Blinde mit Verlust zweier Gliedmaßen

 

23.

Doppel-Oberarmamputierte

 

24.

sonstige Doppel-Armamputierte

 

25.

Doppel-Unterarm- oder -Handamputierte

 

26.

Doppel-Arm- oder -Handamputierte, die zugleich einseitig beinamputiert oder fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden

 

27.

einseitig Oberarmamputierte, die zugleich einseitig fuß­stumpfamputiert sind und deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht

 

28.

Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Hand-amputierte)

 

29.

Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Hand-amputierte), die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das andere Bein erhalten haben

 

30.

Doppel-Beinamputierte

 

31.

Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen

 

32.

Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine nicht über das Knie hinausgehen

 

33.

Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung

 

34.

Beschädigte, die einen Stützapparat oder ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind

 

35.

einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpf­amputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein über das Knie hinausgeht

 

36.

einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpf­amputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein nicht über das Knie hinausgeht

 

37.

einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben

 

38.

einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpf­amputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden

 

39.

einseitig Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben

 

40.

einseitig Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben

 

41.

einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben

 

42.

einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen nicht über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben

 

43.

einseitig Beinamputierte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben

 

44.

einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind

 

45.

einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark abson­dernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage

 

46.

einseitig Beinamputierte mit absondernden Hauterkrankun­gen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung außerhalb des Stumpfbereiches

 

47.

Doppel-Beinamputierte, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind

 

48.

Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind

 

49.

Doppel-Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind

 

50.

Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind

 

51.

einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben

 

52.

einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben

 

53.

einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind

 

54.

Doppel-Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind

 

55.

Doppel-Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind

 

56.

Vierfachamputierte

 

57.

Beschädigte, die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das Bein erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind

 

58.

Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind

 

59.

Beschädigte, die nicht über die Knie hinausgehende Stützapparate für beide Beine erhalten haben

 

60.

Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließ­bandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen ange­wiesen sind

 

61.

Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fistel­eiterungen geringerer Ausdehnung, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind

 

 

 

 

 

Soweit in Sonderfällen der außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche mit der Bewertungszahl 65 (neu: 79) nicht angemessen berücksichtigt werden kann, sind die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem Sinne sind gegeben bei

 

 

Ø           Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, bei denen außerdem

 

 

Ø           Blindheit oder Verlust eines Armes oder Beines oder Lähmung beider Arme vorliegt

 

 

Ø           Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen

 

 

Ø           Vierfachamputierten.

 

 

Ø           Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen cerebralen Krampfanfällen mit Urin- und Stuhlabgang sowie

 

 

Ø           Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungsfolgen.