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Verordnung zur Durchführung des § 15 des
Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 105) Der durch die anerkannten Folgen der Schädigung
verursachte außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche wird für die
Bemessung des Pauschbetrages nach § 15 des Bundesversorgungsgesetzes bei den
nachstehenden Beschädigtengruppen und Verschleißtatbeständen wie folgt
bewertet: |
Lfd.
Nr. |
Verschleißtatbestand
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1. |
Blinde |
Die Pauschbeträge schenken wir uns mal, die Liste ist schon
so unappetitlich genug ... |
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2. |
einseitig Oberarmamputierte |
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3. |
einseitig Unterarm- oder Handamputierte |
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4. |
einseitig Beinamputierte, die ein Kunstbein mit
Beckenkorb erhalten haben |
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5. |
sonstige einseitig Beinamputierte |
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6. |
einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein über
das Knie hinausgeht |
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7. |
einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein
nicht über das Knie hinausgeht |
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8. |
einseitig Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung |
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9. |
Beschädigte, die einen Stützapparat mit Beckenkorb
erhalten haben |
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10. |
Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten
haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen |
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11. |
Beschädigte, die einen über Knie und Ellenbogen
hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben |
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12. |
Beschädigte, die einen nicht über Knie oder Ellenbogen
hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben |
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13. |
Beschädigte, die Führungsschienen oder gewalkte
Schutzhülsen mit Schienenverstärkung für Knie, Hüfte, Hand, Ellenbogen oder Schulter
erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Bandagen |
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14. |
Beschädigte, die eine Unterschenkelschiene mit
Schuhbügel erhalten haben |
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15. |
Beschädigte, die ein Stützmieder mit
Schienenverstärkung erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen
Leibbandagen |
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16. |
Beschädigte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei
Krücken oder Stockstützen angewiesen sind |
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17. |
Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen
oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder
Afterschließbandage |
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18. |
Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder
Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung |
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19. |
Beschädigte, die ein handbetriebenes
Krankenfahrzeug für den Straßengebrauch erhalten haben |
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20. |
Beschädigte, die ein Motorfahrzeug oder Fahrrad
besitzen, bei dessen Beschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung eines
Zuschusses nach § 11 Abs. 3 BVG gegeben waren, oder die ein elektrisch
betriebenes Krankenfahrzeug für Haus- und Straßengebrauch erhalten haben |
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21. |
Blinde, die einen Führhund halten |
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22. |
Blinde mit Verlust zweier Gliedmaßen |
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23. |
Doppel-Oberarmamputierte |
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24. |
sonstige Doppel-Armamputierte |
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25. |
Doppel-Unterarm- oder -Handamputierte |
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26. |
Doppel-Arm- oder -Handamputierte, die zugleich
einseitig beinamputiert oder fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung
versorgt werden |
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27. |
einseitig Oberarmamputierte, die zugleich einseitig
fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht |
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28. |
Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und
Hand-amputierte) |
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29. |
Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und
Hand-amputierte), die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das
andere Bein erhalten haben |
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30. |
Doppel-Beinamputierte |
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31. |
Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über
das Knie hinausgehen |
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32. |
Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine nicht
über das Knie hinausgehen |
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33. |
Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung |
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34. |
Beschädigte, die einen Stützapparat oder ein
Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von
zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind |
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35. |
einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein
fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein über das Knie
hinausgeht |
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36. |
einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein
fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein nicht über das
Knie hinausgeht |
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37. |
einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene
Bein eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben |
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38. |
einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein
fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden |
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39. |
einseitig Beinamputierte, die einen Stützapparat
für den Rumpf erhalten haben |
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40. |
einseitig Beinamputierte, die einen über den
Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben |
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41. |
einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene
Bein einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben |
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42. |
einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene
Bein einen nicht über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben |
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43. |
einseitig Beinamputierte, die ein Stützmieder mit
Schienenverstärkung erhalten haben |
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44. |
einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den
Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind |
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45. |
einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark
absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des
Stumpfbereiches, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder
Afterschließbandage |
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46. |
einseitig Beinamputierte mit absondernden Hauterkrankungen
oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung außerhalb des Stumpfbereiches |
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47. |
Doppel-Beinamputierte, die zugleich einseitig arm-
oder handamputiert sind |
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48. |
Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung, die
zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind |
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49. |
Doppel-Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch
von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind |
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50. |
Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das
Knie hinausgehen und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder
Stockstützen angewiesen sind |
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51. |
einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den
Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und einen
Stützapparat für den Rumpf erhalten haben |
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52. |
einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den
Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und ein
Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben |
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53. |
einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark
absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des
Stumpfbereiches, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder
Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder
Stockstützen angewiesen sind |
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54. |
Doppel-Beinamputierte, die einen Stützapparat für
den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken
oder Stockstützen angewiesen sind |
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55. |
Doppel-Beinamputierte, die einen über den
Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben und die
dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind |
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56. |
Vierfachamputierte |
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57. |
Beschädigte, die einen über das Knie hinausgehenden
Stützapparat für das Bein erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von
zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind |
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58. |
Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf
erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder
Stockstützen angewiesen sind |
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59. |
Beschädigte, die nicht über die Knie hinausgehende
Stützapparate für beide Beine erhalten haben |
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60. |
Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen
oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder
Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder
Stockstützen angewiesen sind |
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61. |
Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen
geringerer Ausdehnung, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder
Stockstützen angewiesen sind |
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Soweit in Sonderfällen der außergewöhnliche Verschleiß
an Kleidung oder Wäsche mit der Bewertungszahl 65 (neu: 79) nicht angemessen
berücksichtigt werden kann, sind die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu
erstatten. Sonderfälle in diesem Sinne sind gegeben bei |
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Ø
Querschnittgelähmten mit Blasen- und
Mastdarmlähmung, bei denen außerdem |
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Ø
Blindheit oder Verlust eines Armes oder Beines oder
Lähmung beider Arme vorliegt |
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Ø
Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen |
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Ø
Vierfachamputierten. |
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Ø
Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen
cerebralen Krampfanfällen mit Urin- und Stuhlabgang sowie |
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Ø
Beschädigten mit gleichzuachtenden
Schädigungsfolgen. |
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