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Die Meinungsfreiheit –
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Die
Demokratie behandelt den "Wert" der Meinungsfreiheit als
Höchstwert, weil er dafür unverzichtbar ist, wie hierzulande Herrschaft
ausgeübt wird. |
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1. |
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Tatsächlich
ist die Meinungsfreiheit ein "Wert" der höheren Art, nach dem kein
Mensch einfach von sich aus ein Bedürfnis verspürt. Wer etwas meint und
das auch äußern will, wer also etwas mitzuteilen hat, weil es ihm anderen
gegenüber auf diese Mitteilung ankommt, der will das tun und nicht dürfen;
der fällt ein Urteil oder meldet ein Interesse an. Der will
nicht bloß mal etwas gesagt haben, vielmehr geht es ihm um eine Auseinandersetzung:
Sein Gegenüber soll dem Urteil zustimmen oder es widerlegen, also den vorgetragenen
Gedanken ernsthaft prüfen, und das durch das Urteil begründete Interesse soll
er unterstützen oder begründet ablehnen. Wenn die Meinungsfreiheit
gefeiert wird, ist von alldem nicht die Rede – da wird gefeiert, dass
man überhaupt etwas sagen darf. Auf die Idee, das für toll zu halten,
kann man nur kommen, wenn man sich eine über einem stehende Gewalt vorstellt,
die einem schon das bloße Meinungsäußern verbieten könnte. Aber immerhin,
könnte man jetzt sagen – ist doch besser, wenn man die eigene Meinung äußern
darf, als wenn selbst das verboten ist. Klar: Wenn es einem auf das eigene
Urteil bzw. Interesse praktisch ankommt, will man nicht schon im
Vorfeld niedergebügelt werden. Wenn es tatsächlich eine Instanz gäbe, die
einem schon die bloße Äußerung verbietet, dann müsste man gegen die den Kampf
aufnehmen – aber doch bloß als Voraussetzung dafür, dass dann
das Urteil bzw. Interesse wirksam werden kann. Eine ganz andere Sache ist es
aber, wenn es einem auf das Recht auf die eigene Meinung ankommt. Dann
ist stillschweigend vorausgesetzt, dass es eine höhere Instanz
gibt, die befugt ist und die Macht hat, Rechte dieser Art zu erteilen.
Appelliert man an die, dieses Recht einzuräumen, dann handelt man sich damit
ein, dass es die gewünschte Freiheit nur gibt, sofern diese Instanz sie gewährt.
Wenn diese Instanz den Appell dann erhört und freie Meinungsäußerungen erlaubt,
dann hat sie von der Macht, die sie über ihre Bürger mit den freien Meinungen
hat, kein Jota zurückgenommen. Und die wird man in der anschließenden
Auseinandersetzung um Einsichten oder nie mehr los. |
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2. |
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Das
ist nämlich die andere Seite jeder staatlich gewährten Freiheit und nicht nur
des Rechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5.1 GG): Die Instanz, die diese
Freiheit gewährt, behält sich auch vor, den Gebrauch, den die damit
Beschenkten von dieser Freiheit machen, nach ihrem Ermessen zu
beurteilen und zu regulieren (Art. 5.2 GG). Nach ihrem Ermessen betrachtet
und bestraft sie manche Äußerung als verbalen Übergriff gegen sich selbst
oder ein anderes von ihr als schutzwürdig beurteiltes Interesse – und
verbietet sie oder stellt sie unter Strafe. Damit ist aber das Kommando
der übergeordneten Instanz über die Meinungsäußerungen noch lange nicht
fertig: Es greift in sämtliche Verstandes- und Willensäußerungen noch
viel tiefer ein, gerade indem es jede geäußerte Meinung
gleichermaßen gelten lässt. Das heißt nämlich umgekehrt: Der
demokratische Staat macht es jedem, der das Recht in Anspruch nehmen möchte,
seine Meinung frei zu äußern, zur Pflicht, alle anderen Meinungen –
auch diejenigen, die seiner widersprechen – als genauso gültig wie die seine
anzuerkennen. Aber immerhin, könnte man wiederum sagen, wenigstens wird
einem – vielleicht mit ein paar Ausnahmen – nichts verboten. Bloß: Was hat
man davon, wenn man darauf verpflichtet wird, gegenteilige Meinungen anderer
als ebenso richtig wie die eigene anzuerkennen? Mit dieser Vorschrift wird
jede Äußerung, ob sie nun richtige Einsichten oder den größten Blödsinn
ausdrückt, mit jeder anderen gleich gültig, dann
ist sie aber – wie alle anderen auch – gleichgültig. Das
Urteil oder das Interesse, das eine Äußerung transportieren will, schrumpft
darauf zusammen, dass man etwas meinen und sagen darf. So muss man
sich mit der Erlaubnis zum Meinen zufrieden geben, als wäre es auf die
gemeinte Sache gar nicht angekommen, sondern nur darauf, seine
unmaßgebliche Auffassung mal gesagt zu haben. |
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3. |
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Dabei
geht es der Aufsicht führenden und Freiheit gewährenden Instanz selbstredend
nicht um belanglose Ansichten, mit denen die Menschen einander unterhalten,
oder Boshaftigkeiten, mit denen sie einander persönlich ärgern wollen. Die prinzipiell
gleiche Gültigkeit – also praktische Irrelevanz – aller geäußerten Meinungen
knöpft sich praktische Interessen vor, die den Betroffenen wichtig und gesellschaftlich
bedeutsam sind. Klar: Jeder darf sagen, wie er sich die Gesellschaft
vorstellt und auch, wie er sie geändert haben möchte. Jede in dieser Hinsicht
vorgetragene Vorstellung hat ihr Daseinsrecht, aber nur, wenn sie sich an
jedem vorgetragenen entgegenstehenden Interesse relativiert. Das heißt: Der
Meinungsäußerer darf sich nicht anmaßen, auf die wirkliche, praktische
Gültigkeit seiner Meinung zu dringen. Er darf nicht darauf beharren, sich mit
anderen interessierten Menschen – diskutierend oder auch streitend – über die
Richtigkeit oder Falschheit der vorgetragenen Anliegen verständigen zu
wollen, um sie nach Abschluss dieser Auseinandersetzung durchzusetzen.
Der Alltag frei meinender Bürger, die sich die Meinungsfreiheit zu Herzen
nehmen, spiegelt das genau wider: Alle legen großen Wert auf ihre eigene
Meinung, beharren auf ihrem Recht, sie haben zu dürfen, sind beleidigt, wenn
sich einer darüber respektlos äußert – und zugleich behandeln sie ihre eigene
Meinung als praktisch unbedeutend, wenn sie im selben Atemzug dazu
sagen: "Ich mein’ ja bloß …" oder etwas feiner:
"In meiner Sicht / meines Erachtens / meiner Meinung nach…".
Der gesellschaftliche Zusammenhang, in dem sich die Meinungsäußerer befinden,
bleibt also von ihren Meinungen völlig unberührt. Der ist und bleibt ihnen vorausgesetzt,
der wird beherrscht und geregelt von der Instanz, die die Meinungsfreiheit
gewährt. Es ist der Staat, der festlegt, wie viel die unterschiedlichen
Interessen, die immer nur als Meinungen daherkommen dürfen, wirklich
gelten. Indem der Staat jede Meinung auf praktische
Bedeutungslosigkeit festlegt, ihnen also den Übergang zur praktischen
Durchsetzung untersagt, folgt er den Interessen und Berechnungen, die er für
sich als die gültigen definiert und durchsetzt. Zu Ende gedacht läuft
‚Meinungsfreiheit‘ also darauf hinaus: Die demokratische Staatsmacht gewährt
allen Bürgern gleichermaßen das Recht des freien Meinens – und eben so
verschafft sie sich ihre grundsätzliche Freiheit, über angemeldete
Interessen entweder als bloße Meinungsäußerungen hinwegzugehen oder sie
praktisch ins Recht zu setzen. So verpflichtet sie alle Bürger gleichermaßen
auf den Respekt vor der Freiheit ihres Staates, sein Interesse gegen alle
privaten durchzusetzen. |
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4. |
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Die
Freiheit der Meinungsäußerung gehört tatsächlich zu dem eigentümlichen Verhältnis
beschränkender Anerkennung, in dem die moderne bürgerliche Staatsgewalt
zu ihren Bürgern steht: Sie gewährt denen ein Recht auf ihr Interesse.
Zugleich verlangt sie von ihnen, dieses Interesse zu relativieren; sie
erlaubt ihnen nicht, sich untereinander über die Gültigkeit ihrer
individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten auseinander zu setzen, sich auf ein
Resultat zu einigen und dies dann auch praktisch werden zu lassen. Von
vornherein mutet die Staatsgewalt ihnen zu, die Regelung ihrer
gesellschaftlichen Beziehungen ausschließlich der höchsten Gewalt zu
überlassen. So genießen die Bürger zwar "die Freiheit",
aber das Kommando über die materiellen Bedingungen dieser Freiheit
liegt ganz bei der Staatsmacht. Sie gewährt ihren Untertanen Anerkennung,
aber in einem sehr abstrakten Sinne, nämlich unter prinzipieller Absehung
von allem, was die brauchen, wollen und können, und emanzipiert
sich damit von deren materiellen Interessen. In diesem Verhältnis, das der
Staat zu seinen Bürgern eingeht, in diesem Gewähren einer abstrakten
Freiheit, ist das Recht auf freies Meinen und Sich-Äußern enthalten –
einschließlich der Maßregel, dass der Mensch sich schon damit gut bedient
finden soll, sich ungehindert geistig auskotzen zu dürfen. |
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Das
gilt als historischer Fortschritt gegenüber Herrschaftsverhältnissen,
in denen eine auf Herkunft oder religiöse Vorschriften gegründete Autorität
jedem seinen gesellschaftlichen Platz und Stellenwert zuweist, wo die
Anerkennung des einzelnen davon abhängt, dass er seinerseits den religiösen
Glauben der herrschenden Gewalt übernimmt und sie aus ihm heraus als gottgewollt
anerkennt. |
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Darüber
sollte man aber doch nicht ganz die äußerst begrenzte Reichweite
dieses Fortschritts vergessen: Die demokratische Obrigkeit hat eingesehen,
dass es für den staatsbürgerlichen Gehorsam nicht nur unnötig, sondern
vielfach sogar hinderlich ist, wenn sie ihren Bürgern vorschreibt, von welchem
Gott sie sich den Gehorsam hienieden befehlen lassen sollen. Sie stellt es
jedem frei, sich auf dem Markt der religiösen Möglichkeiten den Gott
auszusuchen, von dem er sich sagen lässt, dass die Unterwerfung unter das
weltliche Regiment gottgefällig ist. Ja – Gipfel der Freiheit –, er muß nicht
einmal an einen Gott glauben, sondern darf sich ersatzweise im humanistischen
Wertehimmel das höchste Prinzip auswählen, aus dem er dasselbe deduziert,
nämlich dass das menschliche Zusammenleben "ohne ein staatliches
Gewaltmonopol undenkbar" sei… |
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Analyse
des Gegenstandpunkt-Verlages
in Radio Lora München vom 20.03.2006 (Gekürzt) |
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