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Öderland... |
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Hartz IV |
Schaeuble |
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Schäubles
Anti-Terror Die
Kanzlerin „will schärfere Sicherheitsgesetze“ und Deutschland damit auch auf einem
Feld modernisieren, auf dem sie dringenden Nachholbedarf weiß. Sie fordert,
der Einsatz der Bundeswehr müsse
auch im Inneren „im Zusammenhang
mit terroristischen Gefahren in ausgewählten Bereichen möglich sein“. Einerseits
geht es um den polizeilichen Erfolg antiterroristischer Gegengewalt. Deshalb
befreit sie ihren Innenminister ausdrücklich von allen „Denkverboten“, und
Schäuble stellt frei lauter Überlegungen an: über Möglichkeiten,
Staatsfeinden mit Internet- und Handy-Verboten die Kommunikation abzuschneiden;
darüber, ob man „potenzielle Terroristen, so genannte Gefährder“, also Leute,
gegen die man erst einen Verdacht, aber noch
keine Beweise hat, schon „wie
Kombattanten behandeln und internieren“ könnte; ob man sich nicht
am amerikanischen Beispiel orientieren sollte, wonach man die Bin Ladens
dieser Welt, sobald man ihren Aufenthaltsort kennt, „mit einer Rakete exekutieren“ könnte -; und
dass, wenn der Staat „als Ganzes“ bedroht ist, es zur Einführung eines
„Quasi-Verteidigungsfalls“, kommen könnte, bei dem auch größere Mengen
eigener Bürger einen finalen Kollateralschaden erlitten. Andererseits:
Um zu solch schönen Kontroll- und Vollstreckungserfolgen zu kommen, ist im
Rechtsstaat eine Anpassung der Gesetze notwendig: Schäuble empfiehlt, „solche
Fragen möglichst präzise verfassungsrechtlich zu klären, und Rechtsgrundlagen
(zu) schaffen, die uns die nötigen Freiheiten im Kampf gegen den Terrorismus
bieten. Ich halte nichts davon, sich auf einen übergesetzlichen Notstand zu
berufen, nach dem Motto: Not kennt kein Gebot.“ Was darf der Rechtsstaat in der Terrorgefahr? Für
die politische Konkurrenz wurde Schäuble so zeitweilig zum rechtsstaatlichen
„Amokläufer“ (so SPD-Struck), während „für die SPD Sicherheit an
erster Stelle stehe, aber gleichrangig mit der Freiheit des Bürgers“;
Westerwelle warf sich wortungestüm der „Guantanamoisierung der deutschen
Innenpolitik“ entgegen; und der Grünen-Vorsitzenden grauste es gar vor
einer „Lizenz zum politischen Mord“. Am
Ende mischte sich auch noch der Bundespräsident ein und „kritisiert
Schäuble“! Er fand „die Art, wie die Vorschläge kommen – vor allem in einer
Art Stakkato“ nicht so „optimal“. „Wie sollen die Leute das verkraften?“ Er
hat „persönliche Zweifel“ daran, „ob man das ohne Gerichtsurteil so von der
leichten Hand machen kann“. – Rechtskundige Journalisten zeichnen nach, dass man
eigentlich das Meiste, was Schäuble verlangt, doch eigentlich heute schon
dürfte: „Trifft man einen Bin Laden in Afghanistan im Kriegsgebiet
an, gilt ohnedies das Kriegsrecht.“ Und schon ist eine „gezielte Tötung von
Terroristen“ wieder denkbar! Trifft man ihn „im eigenen Land“ auf frischer
Tat an – kein Problem! Es „gelten seit langem die Vorschriften über den
finalen Rettungsschuss.“ Der kernige Aufruf, man solle doch zuerst einmal
ausschöpfen, was an gewalttätiger antiterroristischer Energie in der schon
geltenden Rechtslage steckt, zeigt, wie konstruktiv da mitgedacht wird; der
durchaus kämpferische Ansatz gegen Schäuble aber geht vorbei an dem
Generalanliegen, das er mit seinen Überlegungen durchsetzen will. Natürlich
kann auch Schäuble „innere und äußere Sicherheit“ unterscheiden und kennt den
Unterschied zwischen einem Krieg, in dem Staaten mit ihrer militärischen
Gewalt offiziell über einander herfallen und einem Terroranschlag, bei dem
aufgebrachte NGO-Mitglieder mit privater Militärgewalt in einer
asymmetrischen Anstrengung einem Staatswesen größtmögliche Nachteile zufügen.
Wenn er in seiner Öffentlichkeitsarbeit diese Unterscheidung nicht mehr
kennen will und es zu einem gefährlichen politischen Fehler erklärt,
weiterhin an ihr festzuhalten, hat er seine Gründe. Mit denen halten Merkel,
Schäuble und ihre Mitstreiter auch nicht groß hinter dem Berg: Sie zielen
offensiv auf die Rechtsfolgen dieser bislang gültigen Differenzierung, die
sie nicht mehr länger dulden wollen. Alles,
was der Rechtsstaat sich erlaubt! Weil die Gewalt rechtsstaatlich organisiert
ist, muss man sich ihre Mittel auf juristischem Wege verfügbar machen, indem
man „die Dinge rechtlich sauber löst“ und sich so „die nötigen Freiheiten im
Kampf gegen den Terrorismus“ schafft. Mit der
Ausrufung einer Bedrohungslage, die keine innere oder äußere Sicherheit mehr
kennt, sondern nur mehr einen einheitlichen, polizeilich-militärischen
Bedarf, der sich ausschließlich an sicherheitstechnischen Fragen zu
orientieren hat, hat die Regierung ihren Maßstab für die Entwicklung einer
neuen (verfassungs)rechtlichen „Begrifflichkeit“ gefunden. Die Proklamation
eines andauernden Kriegszustandes ohne offenen Krieg; einer fortwährenden
verdeckten Bedrohung, deren Gefährlichkeit die Regierenden mit wechselnden
Alarmstufen im öffentlichen Bewusstsein halten, begründet aus dem Fundus
ihres Geheimwissens; eines stets möglichen Verteidigungsfalls: Das
ist die Art, in der Merkel, Schäuble und Co. die Souveränität der politischen
Führung gegen die geltende Rechtslage geltend machen. Ihr Handlungsbedarf
soll mit Berufung auf die neue Normalität des sicherheitspolitischen
Ausnahmezustandes zur Leitlinie der Rechtsfortbildung werden. Und die soll
gefälligst dafür sorgen, dass die Freiheit zur
aktiven Staatssicherheit künftig jederzeit geltende Regel wird.
Sie wollen wirkliche und vermeintliche Gegner wie feindliche Kombattanten
behandeln und all das, was sie an besonderen Behandlungsarten gegenüber
dieser Klientel für angebracht halten, auch dürfen. Sie wollen nicht länger auf die unbeschränkte Verfügung
über den mächtigsten Gewaltapparat im Land, die Armee, verzichten, die
rechtlichen Umstände und Umständlichkeiten mit denen der Einsatz der Armee im
Inland verbunden ist, abschütteln und dafür eine verfassungsrechtlich
einwandfreie Genehmigung. Und
sie wollen, gestützt auf ihren immerzu schwebenden Kriegszustand, einen
juristischen Freibrief dafür, nicht nur Soldaten mit der Pflicht zum
staatsnützlichen Sterben zu konfrontieren. Wenn schon innere und äußere
Sicherheit nicht mehr zu unterscheiden ist, und der Kriegszustand nicht mehr
so klar von dem des Friedens, dann sind alle Bürger immer auch ein wenig wie
Soldaten. Mit der rechtlichen Folge, dass dann die Ansprüche an „die
solidarische Einstandspflicht des Einzelnen“, wie die FAZ streng folgert, im
Falle eines Angriffes auf „das Staatsganze“ erheblich höher wären. Dann
müsste sich dieser Einzelne auch gelegentlich klaglos und solidarisch mit
einem Terrorflieger abschießen lassen. Die
Frage, ob mit seinen Vorschlägen nicht „eine rote Linie“ überschritten und
„unsere Gesellschaft unwiderruflich verändert“ würde, lässt Schäuble, der ja
gerade die Gesellschaft und ihre rechtliche Verfasstheit nach den
Bedürfnissen seines antiterroristischen Kriegszustandes verändern will,
reichlich kalt: „Die rote Linie ist ganz einfach: Sie ist immer durch die
Verfassung definiert, die man allerdings verändern kann.“(Spiegel, 28/07) So erinnert der Innenminister
daran, dass auch in der neuen, auf Dauer angelegten Ausnahmelage des
Gemeinwesens verfahrenstechnisch das rechtsstaatlich Übliche gilt: Die Gewalt schafft sich ihre Rechtsformen nach ihren
Bedürfnissen und kann insofern, wenn die behauptete Bedrohung des „Staates
als Ganzes“ nur groß genug ist, auch mit Zugriffen der gröberen Art kaum mehr
ernsthafte Fehler machen, wenn eine beizeiten geschaffene, „präzise
verfassungsrechtliche Rechtsgrundlagen“ vorliegt. Beachtet die
Politik diese Verfahrensweise, dann leistet sie damit einen wichtigen Dienst
an der Verfassung: „Das
Grundgesetz würde doch zerbrechen, wenn wir es nicht anpassen würden“. Weil
das Grundgesetz an der geänderten Realität zerbrechen würde, ist derjenige,
der als amtierender Innen- und Verfassungsminister mit seinem politischen
Bedarf diese Realität definiert, auch dazu berufen, für die bruchgefährdeten
Artikel der Verfassung Sorge zu tragen: Indem er sie durch Anpassung an die
aktuellen Bedürfnisse der Staatssicherheit geschmeidig hält. So geht der
Verfassungsschutz nachhaltige, den jedes Grundgesetz braucht. Gegenstandpunkt November 2007 |
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