Menschenrechte sind Regeln der Herrschaft:

Aus den weiter unten dokumentierten 11 Artikeln wird deutlich, daß die Menschenrechte die Prinzipen der Staaten der „westlichen Zivilisation“ ‑ der „demokratischen“ eben - beim Umgang mit ihren Untertanen sind, nämlich „mit allen ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen" (Art. 1).

amnesty international veröffentlicht jedes Jahr ein dickes Buch, in dem die Verletzungen dieser Menschenrechte veröffentlicht werden. Dort wird dokumentiert, dass nicht nur die üblichen Schurkenstaaten, sondern im Grunde genommen ALLE Staaten diese Rechte verletzen.

Trotzdem wird dieser Kanon von Rechten vom Westen dazu genutzt, unliebsame Staaten von China bis Zimbabwe, ins Unrecht zu setzen.

Das geschieht unter dem Beifall der Bürger, die – so steht zu vermuten – in den wenigsten Fällen wissen, was ihre Staaten da zum Maßstab für gutes Regieren erheben. Das lässt sich hier nachlesen.

Insbesondere sei auf das Zusatzprotokoll verwiesen, in dem als Menschenrecht das Recht auf Eigentum festgelegt ist. Das ist zum Beispiel das Recht, einem Hungernden eine Schale Reis zu verweigern, wenn er sie nicht bezahlen kann. Oder das Recht, sich eine Fabrik zu bauen, darin Leute für Lohn arbeiten zu lassen und das von ihnen hergestellte Produkt mit Gewinn zu verkaufen. Zum höchstmöglichen Preis, den der Markt hergibt.

Das erscheint Dir jetzt vielleicht selbstverständlich, weil Du unter dem Regime dieser Rechte aufgewachsen bist und sich doch alle in diese Ordnung schicken. Bedenke aber, dass das Recht auf Eigentum die Grundlage für den unermesslichen Reichtum einiger Weniger und die zunehmende Armut der immer größer werdenden Mehrheit ist, von Hamburg bis Haiti, von Kalkutta bis Sao Paulo. Dort überall sorgt „der freie Westen“ für die Geltung des Menschenrechts auf Eigentum (und natürlich aller anderen Menschenrechte, so wie die USA und ihre Freunde sie sich zurechtgeschnitzt haben).

 

Nämlich so:

 

 

 

 

 

 

Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten

 

 

(BGBI. 1952 II S. 686)

 

 

Art. 1.

 

 

Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer Herrschafts­gewalt unterstehenden Personen die in
Ab­schnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Frei­heiten zu.

 

 

Abschnitt I

 

 

 

 

 

Art. 2.

 

 

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetz­lich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenom­men werden.

 

 

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

 

 

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechts­widriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

 

 

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehalte­nen Person zu verhindern;

 

 

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

 

 

 

 

 

Art. 5.

 

 

(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege entzogen werden:

 

 

a)  wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zustän­diges Gericht in Haft gehalten wird;

 

 

b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines recht­mäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Ver­pflichtung;

 

 

 

 

 

Art. 10.

 

 

(1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rück­sicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernseh­unternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

 

 

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Ver­antwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Ge­setz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Ein­schränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokra­tischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Si­cherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Ver­brechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte an­derer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.

 

 

 

 

 

Art. 11.

 

 

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu ver­sammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze Ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

 

 

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Ein­schränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgeschriebenen, die in einer demokratischen Gesell­schaft im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verbrechens­verhütung, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer not­wendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Aus­übung dieser Rechte für Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschrän­kungen unterworfen wird.

 

 

 

 

 

Art. 12

 

 

Mit Erreichung des Heiratsalters haben Männer und Frauen das Recht eine Ehe einzugehen und eine Familie nach den nationalen Gesetzen, die die Ausübung dieses Rechts regeln, zu gründen.

 

 

 

 

 

Art. 13.

 

 

Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Ver­letzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigen­schaft gehandelt haben.

 

 

 

 

 

Art. 15.

 

 

(1) Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffent­lichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile Maßnah­men ergreifen, welche die in dieser Konvention vorgesehe­nen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage un­bedingt erfordert, und unter der Bedingung außer Kraft setzen, daß diese Maßnahmen nicht in Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen.

 

 

(2) Die vorstehende Bestimmung gestattet kein Außerkraftsetzen des Artikels 2 außer bei Todesfällen, die auf rechtmäßige Kriegshandlungen zurückzuführen sind, oder der Artikel 3, 4 (Absatz 1) und 7.

 

 

 

 

 

Art. 17.

 

 

Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vor­gesehen, hinzielt.

 

 

 

 

 

Zusatzprotokoll zur Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

 

 

vom 20. März 1952

 

 

(BGBI. II 1956 S. 1880)

 

 

 

 

 

Art. 1.

 

 

Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Inter­esse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vor­gesehenen Bedingungen.

 

 

Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.

 

 

 

 

 

Art. 3.

 

 

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften gewährleisten.

 

 

 

 

 

Wenn Du mit dem Lesen hier angekommen bist, verstehst Du vielleicht, dass Etliche meinen, dass Menschenrechtsverletzungen wie Folter in Guantanamo oder Käfighaft in Heiligendamm zwar bitter sind, dass die gewaltsam durchgesetzte Geltung dieser oben dokumentierten Rechte aber sehr viel mehr Bitternis auf der Welt nach sich zieht, als die Verletzungen.

 

Arbeit für Lohn

Hunger durch das Recht auf Eigentum

und so weiter ...