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Menschenrechte sind Regeln der Herrschaft: Aus den weiter unten dokumentierten 11 Artikeln wird deutlich, daß die Menschenrechte die Prinzipen der Staaten der „westlichen Zivilisation“ ‑ der „demokratischen“ eben - beim Umgang mit ihren Untertanen sind, nämlich „mit allen ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen" (Art. 1). amnesty international veröffentlicht jedes Jahr ein dickes Buch, in dem die Verletzungen dieser Menschenrechte veröffentlicht werden. Dort wird dokumentiert, dass nicht nur die üblichen Schurkenstaaten, sondern im Grunde genommen ALLE Staaten diese Rechte verletzen. Trotzdem wird dieser Kanon von Rechten vom Westen dazu genutzt, unliebsame Staaten von China bis Zimbabwe, ins Unrecht zu setzen. Das geschieht unter dem Beifall der Bürger, die – so steht zu vermuten – in den wenigsten Fällen wissen, was ihre Staaten da zum Maßstab für gutes Regieren erheben. Das lässt sich hier nachlesen. Insbesondere sei auf das Zusatzprotokoll verwiesen, in dem als Menschenrecht das Recht auf Eigentum festgelegt ist. Das ist zum Beispiel das Recht, einem Hungernden eine Schale Reis zu verweigern, wenn er sie nicht bezahlen kann. Oder das Recht, sich eine Fabrik zu bauen, darin Leute für Lohn arbeiten zu lassen und das von ihnen hergestellte Produkt mit Gewinn zu verkaufen. Zum höchstmöglichen Preis, den der Markt hergibt. Das erscheint Dir jetzt vielleicht selbstverständlich, weil Du unter dem Regime dieser Rechte aufgewachsen bist und sich doch alle in diese Ordnung schicken. Bedenke aber, dass das Recht auf Eigentum die Grundlage für den unermesslichen Reichtum einiger Weniger und die zunehmende Armut der immer größer werdenden Mehrheit ist, von Hamburg bis Haiti, von Kalkutta bis Sao Paulo. Dort überall sorgt „der freie Westen“ für die Geltung des Menschenrechts auf Eigentum (und natürlich aller anderen Menschenrechte, so wie die USA und ihre Freunde sie sich zurechtgeschnitzt haben). Nämlich so: |
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Konvention zum Schutze
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(BGBI. 1952 II S. 686) |
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Art.
1. |
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Die
Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer Herrschaftsgewalt
unterstehenden Personen die in |
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Abschnitt I |
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Art.
2. |
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(1) Das Recht jedes Menschen auf
das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines
Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines mit der Todesstrafe
bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung
nicht vorgenommen werden. |
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(2) Die Tötung wird nicht als
Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt
erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: |
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a) um die Verteidigung eines
Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; |
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b) um eine ordnungsgemäße
Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen
Person zu verhindern; |
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c) um
im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken. |
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Art.
5. |
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(1) Jeder Mensch hat ein Recht
auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den
folgenden Fällen und nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege entzogen
werden: |
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a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges
Gericht in Haft gehalten wird; |
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b) wenn er rechtmäßig
festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines
rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer
durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung; |
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Art.
10. |
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(1) Jeder hat Anspruch auf freie
Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die
Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne
Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.
Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel-
oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen. |
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(2) Da
die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt,
kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen,
Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz
vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der
nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen
Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung,
des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder
der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu
verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu
gewährleisten, unentbehrlich sind. |
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Art.
11. |
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(1) Alle Menschen haben das
Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen
zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze Ihrer Interessen
Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. |
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(2) Die Ausübung dieser Rechte
darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz
vorgeschriebenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der
äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur
Verbrechensverhütung, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel
verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte für Mitglieder der
Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen
unterworfen wird. |
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Art. 12 |
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Mit Erreichung des Heiratsalters haben Männer und Frauen das Recht eine
Ehe einzugehen und eine Familie nach den nationalen Gesetzen, die die
Ausübung dieses Rechts regeln, zu gründen. |
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Art. 13. |
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Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und
Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame
Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die
Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft
gehandelt haben. |
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Art. 15. |
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(1) Im
Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das
Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile
Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser Konvention vorgesehenen
Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, und unter
der Bedingung außer Kraft setzen, daß diese Maßnahmen nicht in Widerspruch zu
den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen. |
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(2) Die
vorstehende Bestimmung gestattet kein Außerkraftsetzen des Artikels 2 außer
bei Todesfällen, die auf rechtmäßige Kriegshandlungen zurückzuführen sind,
oder der Artikel 3, 4 (Absatz 1) und 7. |
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Art. 17. |
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Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, daß sie
für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine
Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung
der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder
auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der
Konvention vorgesehen, hinzielt. |
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Zusatzprotokoll zur Konvention zum |
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vom 20. März 1952 |
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(BGBI. II 1956 S. 1880) |
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Art. 1. |
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Jede
natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums.
Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das
öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch
die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. |
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Die vorstehenden
Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates,
diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des
Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der
Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für
erforderlich hält. |
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Art. 3. |
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Die Hohen
Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen
freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie
Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden
Körperschaften gewährleisten. |
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Wenn Du mit dem Lesen hier angekommen bist, verstehst Du vielleicht,
dass Etliche meinen, dass Menschenrechtsverletzungen wie Folter in Guantanamo
oder Käfighaft in Heiligendamm zwar bitter sind, dass die gewaltsam
durchgesetzte Geltung dieser oben dokumentierten Rechte aber sehr viel mehr
Bitternis auf der Welt nach sich zieht, als die Verletzungen. Arbeit für Lohn Hunger durch das Recht auf Eigentum und so weiter ... |
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