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Anwaltsgebühren
und Kosten
Unverbindliche Voranfragen allgemeiner Natur und bezüglich der Kosten, können
Sie jederzeit per Telefon, Fax oder eMail an mich richten. Für solche
Fragen werde ich keine Gebühren berechnen. Konkrete rechtliche Fragen kann
ich jedoch ohne vorherige ausdrückliche Begründung eines
Mandatsverhältnisses nicht beantworten. Mündliche oder schriftliche
Auskünfte außerhalb eines bestehenden Mandatsverhältnisses sind
unverbindlich und begründen keine Haftung.
Wenn Sie konkrete rechtliche Fragen haben, sich aber noch im unklaren
darüber sind, ob ein weiteres Vorgehen überhaupt sinnvoll ist, können Sie
die Beauftragung auf ein erstes Beratungsgespräch beschränken. Die Kosten
einer solchen Erstberatung sind nach dem RVG
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auf maximal 190 € beschränkt, meistens sind
jedoch geringer. Den genauen Betrag kann ich Ihnen sofort nennen. Sollten
Sie sich aufgrund des Erstberatungsgesprächs zu einer Beauftragung
entschließen, werden die Beratungskosten auf die später entstehende Gebühr
angerechnet. Sie werden daher nicht doppelt (für Beratung und Vertretung)
bezahlen müssen.
Falls ein ordentliches Mandatsverhältnis begründet wird, erfolgt die
Abrechnung meiner Anwaltsgebühren in der Regel nach dem RVO.
In Fällen, wo bei der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung und
Vertretung eine Abrechung nach den gesetzlichen Gebühren nicht sachgerecht
ist, kann ich im Einzelfall nach oben oder unten von der in RVO
festgelegten Gebühren abweichen. Möglich sind auch Pauschal- oder
Stundenvereinbarungen.
Meiner Gebührenrechnung muss ich nach den geltenden Vorschriften
Umsatzsteuer in jeweils geltenden Höhe (z.Zt. 16%) zuschlagen.
Falls der Auftrag von einem Mandanten, der seinen ständigen Wohnsitz im
Ausland, in einem Land außerhalb der EG hat (Polen seit dem 1.05.2004 nicht
mehr), wird der Umsatzsteuer nicht berechnet.
Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, werde ich Sie bei der Einholung der
Deckungszusage unterstützen und auch direkt mit der
Rechtsschutzversicherung abrechnen. Sie sollten jedoch daran denken, dass
die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts immer nur dem Mandanten gegenüber
bestehen und nicht gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Sollte Ihre
Versicherung eine Erstattung der Gebühren ablehnen, müssen Sie meine
Gebühren selbst übernehmen.
Falls Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht
imstande sind die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, werde ich bei dem
zuständigen Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Dies
betrifft auch Mandanten, die im Ausland wohnen. Falls die
Prozesskostenhilfe bewilligt wird, brauchen Sie meine Gebühren und die
Gerichtskosten nicht bezahlen. Jedoch im Falle, dass der Gegner obsiegen
sollte, haben Sie die gegnerischen Anwaltskosten zu tragen.
Gebühren
für Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer
Meine Vergütung für Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer berechne
ich grundsätzlich nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes (JVEG).
Individuelle Vereinbarungen bezüglich der Höhe der Vergütung sind jedoch
möglich.
Einen Auszug aus dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz finden Sie
hier
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